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Neuigkeiten
Publiziert am 29. Feb 2024, 08:08 Uhr

Überbauungsordnung mit Baubewilligung

Öffentliche Planauflage: Teilaufhebung der Überbauungsordnung "Kiesabbauerweiterung Waldhaus" mit Anpassung der Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG

Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1) und Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1).

1. Überbauungsordnung "Kiesabbauerweiterung Waldhaus" bestehend aus

  • Überbauungsplan 1: UeO - Perimeter und Abbauetappen
  • Überbauungsplan 2: Auffüllung
  • Überbauungsplan 3: Endgestaltung und Rekultivierung
  • Überbauungsplan 4: Querprofile
  • Überbauungsvorschriften
  • Erläuterungsbericht

2. Baugesuch

  • Bauvorhaben: Anpassung der bestehenden Baubewilligung aufgrund des reduzierten UeO-Perimeters
  • Bauherrschaft: Waldhaus Kies AG, Bernhard Hirschi, c/o Kästli Management AG, altes Riedgässli 2, 3113 Rubigen
  • Projektverfasserin: CSD Ingenieure AG, Eva Bühlmann, Belpstrasse 48, 3007 Bern
  • Parzellen Nrn.: 591 (1'206'476/2'620'698), 644 (1'206'283/2'621'095) 715 (1'206357/2'620'916)
  • Nutzungszone: UeO Kiesabbauerweiterung Waldhaus
  • Schutzzonen, Schutzgebiete und Schutzobjekte: keine
  • Ausnahmen: keine

Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung Lützelflüh, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh (während den ordentlichen Öffnungszeiten). Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Lützelflüh oder auf eBau verfügbar. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Auflage- und Einsprachefrist: vom 29.02. bis 02.04.2024

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Bauverwaltung Lützelflüh einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Der Gemeinderat

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