Verkehrsplanungen Lützelflüh
Der Gemeinderat Lützelflüh verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1+2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
Tempo-30-Zone
Unterdorf, ab Bahnübergang bis Kirchplatz: Dorfstrasse, Bahnstrasse, Gohlhausweg, Gässli, Kentaurstrasse, Alpenstrasse, Rosenweg, Heckenweg, Gewerbestrasse, Birkenweg, Emmestrasse, Sonnmattweg, Feldheimweg, Schachenweg, Kirchplatz, Rainbergliweg, inkl. Parkettstrasse und Bahnhofstrasse
Die Tempo-30-Zone wird gleichzeitig auch auf der Kantonsstrasse zwischen Brandisstrasse 6 bis Gotthelfstrasse 1 sowie auf der Bahnhofstrasse in der Gemeinde Hasle bei Burgdorf verfügt.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E., erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
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Gemeinderat Lützelflüh